Rechtstracker.at

§ 10 KGG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 153/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1001.01.200030.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 1031.07.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 1001.07.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 47/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 153/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Bezugszeitraum: Gil für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31. Dezember 1999 vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

153 aus 1999,).

Text

Beginn des Anspruches

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
    1. Ziffer eins
      ab dem Beginn des Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      bei Auflösung des Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld;
    3. Ziffer 3
      bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
  2. Absatz 2,Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    3. Ziffer 3
      ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  3. Absatz 3,Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
  4. Absatz 4,Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Wochengeldbezug, Frühgeburt,
Mehrlingsgeburt, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12117736

alte Dokumentnummer

N6199961452L