Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Bezugszeitraum: Gil für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem
31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 31. Dezember 1999 vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
153/1999). 153 aus 1999,).
Text
Beginn des Anspruches
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
ab dem Beginn des Karenzurlaubes;
bei Auflösung des Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld;
bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
(2)Absatz 2,Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3)Absatz 3,Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
(4)Absatz 4,Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Wochengeldbezug, Frühgeburt,
Mehrlingsgeburt, Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR12117736
alte Dokumentnummer
N6199961452L