Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3)Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4)Absatz 4,Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese
eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
NOR12113822
Alte Dokumentnummer
N6199761717J