Rechtstracker.at

§ 3 KennV

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 184/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 184/2015
§ 301.07.199730.06.2015 BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 184/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. Ziffer 2
      möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. Ziffer 3
      die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. Ziffer 4
      sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach Paragraphen eins a, oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
  3. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  4. Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
    1. Ziffer eins
      entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  5. Absatz 4,Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese
    1. Ziffer eins
      eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. Ziffer 2
      phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
    3. Ziffer 3
      am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. Ziffer 4
      entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Schlagworte

Arbeitgeberin

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR40172673