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§ 4 KennV

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.1997 BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 101/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
    2. Ziffer 2
      Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
    3. Ziffer 3
      Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
    4. Ziffer 4
      Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
  2. Absatz 2,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
    1. Ziffer eins
      zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
    2. Ziffer 2
      zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
  3. Absatz 3,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

Schlagworte

Handstellung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR12113823

alte Dokumentnummer

N6199761718J