Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
(2)Absatz 2,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(3)Absatz 3,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR12113823
alte Dokumentnummer
N6199761718J