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§ 5 KennV

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.1997 BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 101/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
    2. Ziffer 2
      deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
    3. Ziffer 3
      bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
    4. Ziffer 4
      die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und
    5. Ziffer 5
      bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  2. Absatz 2,Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
    2. Ziffer 2
      die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
    3. Ziffer 3
      die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,
    4. Ziffer 4
      die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
    5. Ziffer 5
      bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  3. Absatz 3,Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

Schlagworte

Impulsintervall

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR12113824

alte Dokumentnummer

N6199761719J