Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und
bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,
die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(3)Absatz 3,Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
Schlagworte
Impulsintervall
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR12113824
alte Dokumentnummer
N6199761719J