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§ 6 KennV

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.1997 BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 101/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.
  2. Absatz 2,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
    2. Ziffer 2
      diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  4. Absatz 4,Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die Person, die die Zeichen gibt,
    1. Ziffer eins
      den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
    2. Ziffer 2
      sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und
    3. Ziffer 3
      für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR12113825

alte Dokumentnummer

N6199761720J