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§ 2 KennV

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1997 BGBl. II Nr. 101/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 101/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

Schlagworte

Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR12113821

alte Dokumentnummer

N6199761716J