Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Schlagworte
Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR12113821
alte Dokumentnummer
N6199761716J