Rechtstracker.at

§ 113a GehG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113a30.12.200811.02.2015 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
§ 113a30.12.200729.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 147/2008 · 2 Dokumente
§ 113a01.08.200729.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 113a01.07.200731.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 113a31.12.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 113a01.05.200430.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 113a01.01.200430.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 113a10.08.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 113a01.01.199909.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 113a01.07.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 113a01.01.199730.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 113a01.06.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 113a01.01.199531.05.1996 BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Nebengebühren

Paragraph 113 a, (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe” und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst”, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976,, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

  1. Absatz 2,Paragraph 2, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:

„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

  1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

     mit Dienstprüfung

     a) Überstundenentschädigung .........................   8,86%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,57%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  10,89%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,94%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  12,92%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,29%

  B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

  1. a) Überstundenentschädigung .........................  13,82%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,05%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  17,01%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,52%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  20,21%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,99%.

  (3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung

lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:

  „§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und

Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die

nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

  A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

  1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

     mit Dienstprüfung

     a) Überstundenentschädigung .........................   8,60%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,53%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  10,57%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,88%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  12,54%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,22%

  B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

  1. a) Überstundenentschädigung .........................  13,41%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   1,99%

  2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  16,52%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,45%

  3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

     Sozialarbeiter

     a) Überstundenentschädigung .........................  19,62%

     b) Sonn- und Feiertagsentschädigung .................   2,91%.

  1. Absatz 4,Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den Paragraphen 254, 262, oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß Paragraph 139, Absatz 2,, Paragraph 144, Absatz eins, oder Paragraph 149, Absatz 2, BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
  2. Absatz 5,Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des Paragraph 20 c, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 7, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12113918

Alte Dokumentnummer

N6199762913J