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§ 113a GehG

Fassungen
01.05.2004 bis 30.12.2005 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113a30.12.200811.02.2015 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
§ 113a30.12.200729.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 147/2008 · 2 Dokumente
§ 113a01.08.200729.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 113a01.07.200731.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 113a31.12.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 113a01.05.200430.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 113a01.01.200430.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 113a10.08.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 113a01.01.199909.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 113a01.07.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 113a01.01.199730.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 113a01.06.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 113a01.01.199531.05.1996 BGBl. Nr. 375/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005danach: BGBl. I Nr. 165/2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vorrückungsstichtag und europäische Integration

Paragraph 113 a, (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, oder
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, oder
  4. Ziffer 4
    gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
  1. Absatz 2,Antragsberechtigt sind weiters
    1. Ziffer eins
      bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
    2. Ziffer 2
      Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Absatz eins, erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
    Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.
  2. Absatz 3,Rechtswirksam sind Anträge
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4,, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
    gestellt werden.
  3. Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
      1. Litera a
        soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
      2. Litera b
        soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Juni 2002,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
  4. Absatz 5,Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  5. Absatz 6,Führen die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
  6. Absatz 7,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 3, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004
    nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060395