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§ 76a RStDG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76a heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 76a01.01.201431.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 76a01.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 76a01.01.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 76a01.07.199731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 76a01.07.199230.06.1997 BGBl. Nr. 315/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Beachte zu Absatz eins,, daß die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die

unter Ziffer 3,, sondern auch für die unter Ziffer eins und 2 angeführten Kinder

erforderlich ist (Absatz 3, Ziffer 2,).

Text

Herabsetzung der Auslastung

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, darf nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.
  3. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
    3. Ziffer 3
      der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte





Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12114077

alte Dokumentnummer

N6199763083J