Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76aParagraph 76 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Beachte zu Abs. 1, dass die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die unter Z 3, sondern auch für die unter Z 1 und 2 angeführten Kinder erforderlich ist (Abs. 3 Z 2).Beachte zu Absatz eins,, dass die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die unter Ziffer 3,, sondern auch für die unter Ziffer eins und 2 angeführten Kinder erforderlich ist (Absatz 3, Ziffer 2,).
Text
Herabsetzung der Auslastung
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
(2)Absatz 2,Die Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 darf nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.Die Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, darf nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.
(3)Absatz 3,Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn
das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 2 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer 2, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden
Schlagworte
Wahlkind, BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40145661