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§ 221 BDG 1979

Fassungen
01.09.1997 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 123/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 221

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

10. Unterabschnitt

Disziplinarrecht

Paragraph 221, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

  1. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Senatsmitglied

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114488

Alte Dokumentnummer

N6199811746O