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§ 221 BDG 1979

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. I Nr. 53/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 221

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013danach: BGBl. I Nr. 55/2012

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

10. Unterabschnitt

Disziplinarrecht

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088964