Rechtstracker.at

§ 5a BThPG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 5a30.12.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 5a01.01.200529.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 5a01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5a01.01.200331.12.2003 BGBl. I Nr. 123/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußberechnungsgrundlage

Paragraph 5 a, (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.
  2. Ziffer 2
    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.
  3. Ziffer 3
    Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
    1. Litera a
      61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
    2. Litera b
      62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
    3. Litera c
      63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
    4. Litera d
      64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
    5. Litera e
      65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
  4. Ziffer 4
    Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
  1. Absatz 2,Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 3,) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
    3. Ziffer 3
      Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12114760

alte Dokumentnummer

N6199812032O