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§ 5a BThPG

Fassungen
30.12.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 5a30.12.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 5a01.01.200529.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 5a01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5a01.01.200331.12.2003 BGBl. I Nr. 123/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

30.12.2008BGBl. I Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußberechnungsgrundlage

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Für jeden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 10, Absatz 2, bzw. Paragraph 7, Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.
    2. Ziffer 2
      Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
    3. Ziffer 3
      Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 18 c, Absatz 2, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
    5. Ziffer 5
      Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
    6. Ziffer 6
      Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18 c, Absatz 2,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
  2. Absatz 2,Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (Paragraph 10, Absatz 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 3,) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
    3. Ziffer 3
      Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 3,Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 29, AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
  4. Absatz 4,An die Stelle des in Absatz 3, angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40103907