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§ 20 AKWO

Fassungen
25.09.1998 bis 11.11.1998 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.08.2008 § → § BGBl. II Nr. 280/2008
§ 2012.11.199831.07.2008 § → § BGBl. II Nr. 389/1998
§ 2025.09.199811.11.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

11.11.1998danach: BGBl. II Nr. 389/1998

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer

Paragraph 20, (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Absatz 2,Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
  2. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (Paragraph eins,) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
    1. Ziffer eins
      festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (Paragraph eins,) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
    2. Ziffer 2
      deren Wohnanschriften zu ermitteln.
  4. Absatz 5,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Wählerverzeichnisse aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen mit dem Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.
  5. Absatz 6,Die Sozialversicherungsträger haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Absatz 5, erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse) unverzüglich an das Wahlbüro zu Erstellung der Wählerliste zu übermitteln. Die Listen haben folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten zu enthalten: Name, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name und Anschrift des Arbeitgebers und dessen Dienstgeberkontonummer.
  6. Absatz 7,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Absatz 4, bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.
  7. Absatz 8,Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
  8. Absatz 9,Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Absatz 5, bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115027

Alte Dokumentnummer

N6199812650O