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§ 20 AKWO

Fassungen
12.11.1998 bis 31.07.2008 — BGBl. II Nr. 389/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.08.2008 § → § BGBl. II Nr. 280/2008
§ 2012.11.199831.07.2008 § → § BGBl. II Nr. 389/1998
§ 2025.09.199811.11.1998 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.11.1998BGBl. II Nr. 389/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008danach: BGBl. II Nr. 280/2008

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer

Paragraph 20, (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen (im folgenden: Sozialversicherungsträger) haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (Paragraph eins,) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger haben auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten der in den Versicherungsunterlagen als kammerzugehörig und umlagepflichtig geführten Arbeitnehmer zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter).
  3. Absatz 4,Soweit dies zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Betriebswahlsprengeln erforderlich ist, hat das Wahlbüro den Arbeitgebern Verzeichnisse aller nach seinen Unterlagen (Mitgliederevidenz) beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Auftrag zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      die Verzeichnisse daraufhin zu überprüfen, ob alle am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer angeführt sind, und allfällige Korrekturen anzubringen,
    2. Ziffer 2
      die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen.
    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Verzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag zurückzusenden.
  4. Absatz 5,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Absatz 2 bis 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.
  5. Absatz 6,Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
  6. Absatz 7,Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Absatz 4, bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115199

Alte Dokumentnummer

N6199813160U