Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
während der Zeit
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach Paragraph 30, Absatz 3, oder 5 zählt.
(4)Absatz 4,Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.
(5)Absatz 5,Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Dokumentnummer
NOR12115408
alte Dokumentnummer
N6199851084L