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§ 34 AusG

Fassungen
01.01.2010 bis 22.12.2018 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 3423.12.201823.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 3401.01.201022.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 3401.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 3401.01.199831.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3401.09.199131.12.1997 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018danach: BGBl. I Nr. 102/2018

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. Litera d
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      mit der Versetzung ins Ausland,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
    6. Ziffer 6
      sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach Paragraph 30, Absatz 3, oder 5 zählt.
  4. Absatz 4,Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.
  5. Absatz 4 a,Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 5,Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115490