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§ 36 PBVWO

Fassungen
01.05.1998 bis 22.09.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute23.09.1998 § → § BGBl. II Nr. 334/1998
§ 3601.05.199822.09.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

22.09.1998danach: BGBl. II Nr. 334/1998

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 36, (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von Paragraph 6, Absatz 3,, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von Paragraph 9, Absatz 2, zu erfolgen hat.

  1. Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  2. Absatz 3,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung als Ersatzmitglied (Paragraph 38,). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als Ersatzmitglied.

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115604

Alte Dokumentnummer

N6199851849L