Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 36. (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von § 9 Abs. 2 zu erfolgen hat.Paragraph 36, (1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von Paragraph 6, Absatz 3,, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von Paragraph 9, Absatz 2, zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3)Absatz 3,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung als Ersatzmitglied (§ 38). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als Ersatzmitglied.Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung als Ersatzmitglied (Paragraph 38,). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als Ersatzmitglied.
Dokumentnummer
NOR12115604
Alte Dokumentnummer
N6199851849L