Rechtstracker.at

§ 36 PBVWO

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 334/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute23.09.1998 § → § BGBl. II Nr. 334/1998
§ 3601.05.199822.09.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 334/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von Paragraph 6, Absatz 3,, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von Paragraph 9, Absatz 2, zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  3. Absatz 3,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung als Ersatzmitglied (Paragraph 38,). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als Ersatzmitglied.
  4. Absatz 4,Absatz 3, ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12114996

Alte Dokumentnummer

N6199812628O