Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2)Absatz 2,Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Zentralwahlausschuß das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan mittels einer neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115605
Alte Dokumentnummer
N6199851850L