Rechtstracker.at

§ 38 PBVWO

Fassungen
ab 23.09.1998 — BGBl. II Nr. 334/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute23.09.1998 § → § BGBl. II Nr. 334/1998
§ 3801.05.199822.09.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

23.09.1998BGBl. II Nr. 334/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ersatzmitglieder

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
  2. Absatz 2,Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12114998

Alte Dokumentnummer

N6199812629O