Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Ersatzmitglieder
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
(2)Absatz 2,Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12114998
Alte Dokumentnummer
N6199812629O