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§ 38 PBVWO

Fassungen
01.05.1998 bis 22.09.1998 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute23.09.1998 § → § BGBl. II Nr. 334/1998
§ 3801.05.199822.09.1998 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

22.09.1998danach: BGBl. II Nr. 334/1998

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ersatzmitglieder

Paragraph 38, (1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.

  1. Absatz 2,Ein gewähltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans, das auf dem Wahlvorschlag für ein anderes Personalvertretungsorgan als Ersatzmitglied aufscheint, kann nur dann auf eine freiwerdende Mitgliedstelle dieses Personalvertretungsorgans nachrücken, wenn es von der Mitgliedschaft zu dem Personalvertretungsorgan zurücktritt, dem es bisher angehört hat.

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115606

Alte Dokumentnummer

N6199851851L