Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlakten
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die Stimmabgabe für beendet zu erklären, das Wahllokal zu schließen und sodann die Wahlakten in einem Umschlag sowie die Wahlurne zu versiegeln und bis zum Beginn der für die Stimmabgabe am nächsten Wahltag festgesetzten Zeit sicher zu verwahren. Nach Ablauf der für die Stimmabgabe am letzten Wahltag festgesetzten Zeit hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß § 33 zu beginnen.Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die Stimmabgabe für beendet zu erklären, das Wahllokal zu schließen und sodann die Wahlakten in einem Umschlag sowie die Wahlurne zu versiegeln und bis zum Beginn der für die Stimmabgabe am nächsten Wahltag festgesetzten Zeit sicher zu verwahren. Nach Ablauf der für die Stimmabgabe am letzten Wahltag festgesetzten Zeit hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß Paragraph 33, zu beginnen.
(2)Absatz 2,Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschuß zu vernichten.
(3)Absatz 3,Den Wahlakten der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses) sind die gemäß § 34 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt den Vorsitzenden der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses).Den Wahlakten der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses) sind die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt den Vorsitzenden der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses).
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12115607
alte Dokumentnummer
N6199851852L