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§ 1 EUB-SVG

Fassungen
ab 01.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 101.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2006
§ 101.03.199931.12.2004 BGBl. I Nr. 7/1999, BGBl. I Nr. 142/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. I Nr. 7/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999ersetzt durch BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften” jedes Dienstverhältnis zu einem Organ der Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit;
  2. Ziffer 2
    „Beamter”
    jeder Beamte im Sinne des Artikel eins, des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;
  3. Ziffer 3
    „Bediensteter auf Zeit”
    jeder Bedienstete im Sinne des Artikel 2, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit;
  4. Ziffer 4
    „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften” das durch Artikel 2, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  5. Ziffer 5
    „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften”
    die durch Artikel 3, der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung;
  6. Ziffer 6
    „Versicherter”
    jede Person, die in der österreichischen Pensionsversicherung versichert ist oder Versicherungszeiten erworben hat oder die aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis oder im unmittelbaren Anschluß an ein solches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften übertritt. Im Falle des Übertrittes aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt die Person allerdings nur dann als Versicherter, wenn sie spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist, aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR12116522

Alte Dokumentnummer

N6199956178L