Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dienstnehmerbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung sowie Überweisungsbeträge nach den §§ 311 oder 314 ASVG oder nach § 175 GSVG oder nach § 167 BSVG oder nach § 63 NVG 1972, die im besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in § 2 Abs. 2 genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.Dienstnehmerbeiträge, Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung sowie Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 311, oder 314 ASVG oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG oder nach Paragraph 63, NVG 1972, die im besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Personen an diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann.Der Antrag nach Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem der Antrag auf Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr zurückgezogen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR12116530
Alte Dokumentnummer
N6199956186L