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§ 9 EUB-SVG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 106/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 901.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2006
§ 901.07.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 901.03.199930.06.2002 BGBl. I Nr. 7/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 106/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dienstnehmerbeiträge und Beiträge auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer freiwilligen Versicherung, die im besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht berücksichtigt sind, sind auf Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist.
  3. Absatz 3,Ein für nach dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu den Europäischen Gemeinschaften liegende Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in Betracht kommender Überweisungsbetrag nach den Paragraphen 311, oder 314 ASVG oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG oder nach Paragraph 63, NVG 1972 oder nach Paragraph 69, NVG 2020 ist vom ehemaligen Dienstgeber unter Abzug allenfalls noch aushaftender Pensionsbeiträge innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses von Amts wegen direkt an den Versicherten auszuzahlen. Der Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR40264471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/7/P9/NOR40264471