Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 86. (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieParagraph 86, (1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2)Absatz 2,Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die StelleAuf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)'' und
des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)'' der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)''
treten.
(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf die Vergütung wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(4)Absatz 4,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.
Dokumentnummer
NOR12116848
alte Dokumentnummer
N6199956703L