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§ 86 VBG

Fassungen
30.12.2008 bis 27.12.2013 — BGBl. I Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute28.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 8630.12.200827.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 8601.01.200829.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 8629.05.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 8601.01.199928.05.2002 BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

30.12.2008BGBl. I Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. Absatz 2,Auf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)” und
    2. Ziffer 2
      des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)”
    treten.
  3. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  4. Absatz 3,Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  5. Absatz 4,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40103779