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§ 7 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 701.06.199931.12.2013 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7,

Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Vermeidung von Risken,
  2. Ziffer 2
    Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
  3. Ziffer 3
    Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
  4. Ziffer 4
    Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
  5. Ziffer 5
    Berücksichtigung des Standes der Technik,
  6. Ziffer 6
    Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
  7. Ziffer 7
    Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
  8. Ziffer 8
    Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
  9. Ziffer 9
    Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

Schlagworte

Arbeitsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117041

alte Dokumentnummer

N6199958255L