Rechtstracker.at

§ 7 B-BSG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 210/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 701.06.199931.12.2013 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7,

Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Vermeidung von Risken,
  2. Ziffer 2
    Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
  3. Ziffer 3
    Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
  4. Ziffer 4
    Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
  5. Ziffer 4 a
    Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,
  6. Ziffer 5
    Berücksichtigung des Standes der Technik,
  7. Ziffer 6
    Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
  8. Ziffer 7
    Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
  9. Ziffer 8
    Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
  10. Ziffer 9
    Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

Schlagworte

Arbeitsverfahren

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160227