Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Koordination
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2)Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.
(3)Absatz 3,Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des Paragraph 9,
Schlagworte
Sicherheitsbestimmung, Sicherheitsdokument
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR40048787