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§ 8 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 801.06.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 131/2003

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Koordination

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
    2. Ziffer 2
      einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
  2. Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
    2. Ziffer 2
      deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
    3. Ziffer 3
      die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
    4. Ziffer 4
      für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
  3. Absatz 3,Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des Paragraph 9,

Schlagworte

Sicherheitsbestimmung, Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117042

alte Dokumentnummer

N6199958256L