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§ 19 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 30.06.2013 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 1901.06.199930.06.2013 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013danach: BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

2. Abschnitt
Arbeitsstätten

Anwendungsbereich

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20 bis 28 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
    2. Ziffer 2
      jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
    3. Ziffer 3
      jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
    4. Ziffer 4
      jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
    5. Ziffer 5
      jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

Schlagworte





Unterrichtsanstalt, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117053

alte Dokumentnummer

N6199958267L