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§ 19 B-BSG

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. I Nr. 120/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 1901.06.199930.06.2013 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

2. Abschnitt
Arbeitsstätten

Anwendungsbereich

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 20 bis 28 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
    2. Ziffer 2
      jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
    3. Ziffer 3
      jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
    4. Ziffer 4
      jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt, Dienstverhältnis

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40146770