Rechtstracker.at

§ 52 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 5201.06.199931.12.2013 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Paragraph 52,

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
  4. Ziffer 4
    Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
  6. Ziffer 6
    Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. Ziffer 7
    Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

Anmerkung

Vgl. § 100 Abs. 3.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117086

alte Dokumentnummer

N6199958300L