Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52.Paragraph 52,
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.
Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.
Anmerkung
Vgl. § 100 Abs. 3.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR40160233