Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
7. Abschnitt
LEHRER
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
§ 201. (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.Paragraph 201, (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2)Absatz 2,Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten bzw. Universitäten der Künste verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
für die Tätigkeit an der Universität bzw. Universität der Künste abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
(3)Absatz 3,Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an Universitäten oder Universitäten der Künste tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität oder Universität der Künste.Soweit die im Absatz 2, angeführten Lehrer an Universitäten oder Universitäten der Künste tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 160, 161, 191, 197 und 199, Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität oder Universität der Künste.
(4)Absatz 4,Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.Erbringt ein im Absatz 2, angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
Dokumentnummer
NOR12117325
alte Dokumentnummer
N6199960503L