Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
7. Abschnitt
LEHRER
1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
§ 201.Paragraph 201,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2)Absatz 2,Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
(3)Absatz 3,Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrer an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.Soweit die im Absatz 2, angeführten Lehrer an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 160, 161, 191, 197 und 199, Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4)Absatz 4,Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.Erbringt ein im Absatz 2, angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
Anmerkung
Art. 1 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 lautet: "Im § 201 entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen „bzw. Universitäten der Künste“ sowie im Abs. 3 die Wortfolgen „oder Universitäten der Künste“ und „und Universitäten der Künste“.". Weiters wurden die Wortfolgen "bzw. Universität der Künste" in Abs. 2 und "oder Universität der Künste" in Abs. 3 entfernt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40066689