Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 5401.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 87/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004
§ 5401.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 5401.07.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 5401.07.199730.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 5401.07.199030.06.1997 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 5401.07.198030.06.1990 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 6/2000

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Urlaubsentschädigung

Paragraph 54, (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

  1. Ziffer eins
    Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
  2. Ziffer 2
    begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
  3. Ziffer 3
    Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
  4. Ziffer 4
    Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
  5. Ziffer 5
    Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;
  6. Ziffer 6
    Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.
  1. Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
  2. Absatz 3,Eine Entschädigung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Beendigung

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12117610

alte Dokumentnummer

N6199960793L