Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 93 Abs. 10.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 93, Absatz 10,
Text
Urlaubsentschädigung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;
Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.
(2)Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG durchEndet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder den Paragraphen 8, oder 8a VKG durch
Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(3)Absatz 3,Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.Eine Entschädigung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40031413