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§ 6 B-KUVG

Fassungen
01.01.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. I Nr. 174/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 174/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001danach: BGBl. I Nr. 102/2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ende der Versicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Versicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 17 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, 14, Litera b und 18 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden bzw. das Übergangsgeld ausgezahlt wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Versicherten, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2,Die Unfallversicherung endet bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
  3. Absatz 3,Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird. Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, endet die Versicherung bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117793

Alte Dokumentnummer

N6199961763L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P6/NOR12117793