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§ 6 B-KUVG

Fassungen
01.01.2020 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022danach: BGBl. I Nr. 64/2024

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ende der Versicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Versicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, 14, Litera b,, 18, 29, 30, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden bzw. das Übergangsgeld bzw. das Rehabilitationsgeld ausgezahlt wird;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
    6. Ziffer 6
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt;
    7. Ziffer 7
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38, genannten Versicherten mit dem Ende des Lehrverhältnisses;
    8. Ziffer 8
      bei den in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
  2. Absatz 2,Die Unfallversicherung endet bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
  3. Absatz 3,Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird. Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, endet die Versicherung bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.
  5. Absatz 5,Bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund eingetreten ist. Tritt der Ausnahmegrund am ersten eines Kalendermonates ein, endet die Krankenversicherung mit Ablauf des vorhergehenden Kalendermonates.

Schlagworte

Ruhebezug

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211566

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P6/NOR40211566