Rechtstracker.at

§ 16 DMSG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 473/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 1618.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 1601.01.200017.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 170/1999
§ 1601.01.199131.12.1999 BGBl. Nr. 473/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 473/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 170/1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren analog den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.
  3. Absatz 3,Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 3, nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, daß seitens des Denkmalbeirats gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117907

alte Dokumentnummer

N7192354416L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P16/NOR12117907