Rechtstracker.at

§ 16 DMSG

Fassungen
01.01.2000 bis 17.06.2013 — BGBl. I Nr. 170/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 1618.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 1601.01.200017.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 170/1999
§ 1601.01.199131.12.1999 BGBl. Nr. 473/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 170/1999

Außerkrafttretensdatum

17.06.2013danach: BGBl. I Nr. 92/2013

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

3. Abschnitt
Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (Paragraphen 17, 19 und 22) oder Bestätigung (Paragraph 18,) ist nicht gestattet, wenn es sich
    1. Ziffer eins
      um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Absatz 2,) wurde,
    2. Ziffer 2
      um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Absatz 3,) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,
    3. Ziffer 3
      um Archivalien (Paragraph 25,)
    handelt.
  2. Absatz 2,Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.
  4. Absatz 4,Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Absatz 3, fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128304

alte Dokumentnummer

N7199914701O