Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
31.07.1993 bis 29.07.2011 — BGBl. Nr. 515/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1012.07.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 1030.07.201111.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 1031.07.199329.07.2011 BGBl. Nr. 515/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.07.1993BGBl. Nr. 515/1993

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011danach: BGBl. I Nr. 73/2011

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 10,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR12118181

Alte Dokumentnummer

N7195528345L