Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
30.07.2011 bis 11.07.2016 — BGBl. I Nr. 73/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1012.07.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 1030.07.201111.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 73/2011
§ 1031.07.199329.07.2011 BGBl. Nr. 515/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 73/2011

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 10,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40130097