Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 222/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 317/1996BGBl.Nr. 222 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 317/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von 3 420 440 S und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß Paragraph eins, Litera b, setzt sich aus einem festen Betrag von 3 420 440 S und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die jährliche Zuwendung gemäß Abs. 1 wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.Die jährliche Zuwendung gemäß Absatz eins, wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.
(3)Absatz 3,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. Die Zuwendungen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12118284
Alte Dokumentnummer
N7196010982O