Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1996 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 317/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 319.08.200923.05.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012
§ 301.01.199618.08.2009 BGBl. Nr. 317/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 222 aus 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 317/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 317/1996

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß Paragraph eins, Litera b, setzt sich aus einem festen Betrag von 3 420 440 S und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
  2. Absatz 2,Die jährliche Zuwendung gemäß Absatz eins, wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.
  3. Absatz 3,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. Die Zuwendungen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10009251

Dokumentnummer

NOR12118284

Alte Dokumentnummer

N7196010982O