Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.08.2009 bis 23.05.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 319.08.200923.05.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012
§ 301.01.199618.08.2009 BGBl. Nr. 317/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß Paragraph eins, Litera b, setzt sich aus einem festen Betrag von 308 000 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
  2. Absatz 2,Die jährliche Zuwendung gemäß Absatz eins, wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.
  3. Absatz 3,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. Die Zuwendungen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.
  4. Absatz 4,Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009251

Dokumentnummer

NOR40110104